§ 2 Begriffsbestimmungen - 5

Sie sind hier: www.Lucky-Vizsla.de » Hundehaltungsverordnung Nürnberg » § 2 Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen - 5

(5) Beschränkt-öffentliche Wege in Grünanlagen sind solche Wege, die nach Art. 6 BayStrWG als beschränkt-öffentliche Wege gewidmet sind und mindestens mit einer Wegeseite an eine Grünanlage angrenzen.

* Tag der Bekanntmachung: 26.03.2003 - 68. Nachtrag August 2018

Haussitter Metropolregion Nürnberg

AGILA Haftplicht und OP Haustierversicherung

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Zum Cookie Control Center.