§ 2 Begriffsbestimmungen - 1-2

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§ 2 Begriffsbestimmungen - 1-2

2. Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der Stadt für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

a) Alano,

b) American Bulldog,

c) Bullmastiff,

d) Bullterrier,

e) Cane Corso,

f) Dog Argentino,

g) Dogue de Bordeaux,

h) Fila Brasileiro,

i) Mastiff,

j) Mastin Espanol,

k) Mastino Napoletano,

l) Perro de Presa Canario (Dogo Canario),

m) Perro de Presa Mallorquin,

n) Rottweiler.

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen unter-einander oder mit anderen als den von Nr. 1 erfassten Hunden.

* Tag der Bekanntmachung: 26.03.2003 - 68. Nachtrag August 2018

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