§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen leinenpflichtigen Hund mit sich führt, ohne ihn an einer vorschriftsmäßigen Leine zu halten;

2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Kampfhund oder einen leinenpflichtigen Hund angeleint ausführt oder von einer Person ausführen lässt, obwohl er oder sie nicht in der Lage ist, den Hund körperlich zu beherrschen;

3. entgegen § 1 Abs. 4 einen Kampfhund oder einen leinenpflichtigen Hund auf einem Kinderspielplatz oder in dessen näherem Umgriff mit sich führt.

* Tag der Bekanntmachung: 26.03.2003 - 68. Nachtrag August 2018

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