§ 2 Begriffsbestimmungen - 6

§ 2 Begriffsbestimmungen - 6

(6) Kinderspielplätze sind Flächen, die für Kinder zum Spielen bestimmt sind und die in der Regel entsprechen-de Einrichtungen, wie z.B. Sandkästen, Turn- und Spielgeräte, Tischtennisplatten, Ballspielflächen u.ä., aufweisen. Zu den Kinderspielplätzen gehören auch Bolzplätze und sogenannte Aktivspielplätze.

Hierunter fallen auch Kinderspielplätze, die sich in Privateigentum befinden und tatsächlich öffentlich zugänglich sind.

Zum näheren Umgriff der Kinderspielplätze gehören die unmittelbar angrenzenden Flächen, insbesondere die Bereiche, in denen sich die Aufsichtspersonen der spielenden Kinder regelmäßig aufhalten (z.B. Ruhebänke, Wegeflächen im Bereich der Spieleinrichtungen usw.).

* Tag der Bekanntmachung: 26.03.2003 - 68. Nachtrag August 2018

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