§ 2 Begriffsbestimmungen - 4

§ 2 Begriffsbestimmungen - 4

(4) Verkehrsberuhigte Bereiche sind solche Bereiche, die nach § 42 Abs. 4 a StVO durch die Zeichen 325 und 326 als solche gekennzeichnet sind.

* Tag der Bekanntmachung: 26.03.2003 - 68. Nachtrag August 2018

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