§ 2 Begriffsbestimmungen - 1-2

§ 2 Begriffsbestimmungen - 1-2

2. Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der Stadt für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen:

a) Alano,

b) American Bulldog,

c) Bullmastiff,

d) Bullterrier,

e) Cane Corso,

f) Dog Argentino,

g) Dogue de Bordeaux,

h) Fila Brasileiro,

i) Mastiff,

j) Mastin Espanol,

k) Mastino Napoletano,

l) Perro de Presa Canario (Dogo Canario),

m) Perro de Presa Mallorquin,

n) Rottweiler.

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen unter-einander oder mit anderen als den von Nr. 1 erfassten Hunden.

* Tag der Bekanntmachung: 26.03.2003 - 68. Nachtrag August 2018

Haussitter Metropolregion Nürnberg

AGILA Haftplicht und OP Haustierversicherung

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Zum Cookie Control Center.