§ 2 Begriffsbestimmungen - 1-1

§ 2 Begriffsbestimmungen - 1-1

(1) Als Kampfhunde gelten Hunde, die auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung als gesteigert aggressiv und gefährlich gegenüber Menschen oder Tieren anzusehen sind.

1. Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhunde stets vermutet:

a) Pit-Bull,

b) Bandog,

c) American Staffordshire Terrier,

d) Staffordshire Bullterrier,

e) Tosa-Inu.

* Tag der Bekanntmachung: 26.03.2003 - 68. Nachtrag August 2018

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