Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)
Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)
Die Gebührenordnung für Tierärzte habe ich auf meiner Internetseite www.koi-hv.de online gestellt.
Die GOT ist sehr Umfangreich :-) Besser Sie fragen bei ihrem Tierarzt nach dem Preis.
Noch besser es ist egal was es Kostet da Sie eine Krankenversicherung für Ihren Hund haben.
Ich kann es nur empfehlen, ein Unfall passiert schnell. Rate es aber jedem der nicht ein paar tausend Euro auf dem Konto hat.
Ich selber habe die Tierkrankenschutz bei der AGILA.
Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) » GOT - Teil A - Grundleistungen
Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) » GOT - Teil B - Besondere Leistungen
Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) » GOT - Teil C - Organsysteme
Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) » GOT - § 1 Grundsatz
Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) » GOT - § 2 Gebührenhöhe
Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) » GOT - § 3 Gebührenhöhe in besonderen Fällen
Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) » GOT - § 4 Abweichende Gebührensätze
Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) » GOT - § 5 Verbot von Doppelbewertungen
Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) » GOT - § 6 Gebühren- und Rechnungsbestandteile
Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) » GOT - § 7 Außerordentliche Leistungen
Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) » GOT - § 8 Arzneimittelpreise
Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) » GOT - § 9 Entschädigungen, Wegegeld
Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) » GOT - § 10 Gebühren für erbrachte Leistungen
Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) » GOT - § 11 Inkrafttreten
Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) » Rechnungspositionen nach dem Steuergesetz 2003
Die Gebührenordnung für Tierärzte in Deutschland
Gebührenordnung für Tierärzte, eine deutsche Verordnung der Deutschen Bundesregierung
Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) ist eine deutsche Verordnung der Bundesregierung und stammt in der aktuellen Version (Januar 2006) vom 28. Juli 1999. Eine Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung durch eine Erhöhung der Gebühren um 12 % und der Abschaffung des zehnprozentigen Abzugs in den "neuen Bundesländern" wurde am 8. Juli 2008 rechtskräftig.
Sie dient einerseits dem Schutz der Verbraucher, hier Tierhalter (Eigentümer), vor überteuerten Abrechnungen, andererseits soll verhindert werden, dass durch einen aggressiven Preiswettbewerb die Qualität der Behandlung gefährdet wird.
Die Bundestierärztekammer e. V. hat ein Merkblatt erstellt, wie der Tierarzt seine Leistungen berechnet, nämlich nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT), einer bundeseinheitlichen Rechtsverordnung.
Allgemeines zu GOT - Der Gebührenvordnung für Tierärzte
Die einzelne Leistung kann mit dem Ein- bis Dreifachen des jeweiligen Gebührensatzes berechnet werden. Welchen Satz der Tierarzt wählt, hängt vor allem von den Umständen des Falles ab, der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand, dem Wert des Tieres und den örtlichen Verhältnissen.
Beachten Sie: Sie setzt den Gebührenrahmen vom mindestens einfachen bis maximal dreifachen Satz fest, der nur unter ganz besonderen Umständen verlassen werden darf. Die Gebührenhöhe bewegt sich ( 2) "unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles" (z. B. widerspenstiges Tier, Nacht, Wochenende), "insbesondere der Schwierigkeit der Leistungen, des Zeitaufwandes, des Wertes des Tieres sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen" in den o. a. Grenzen. Weiterhin stehen dem Tierarzt Entschädigungen (z. B. Wegegeld), Barauslagen (z. B. Porto) sowie Entgelte für die Medikamente (nach Arzneimittelpreisverordnung) und Verbrauchsmaterialien zu.
Eine zusätzliche Zeitgebühr kann nicht neben Wegegeld oder Reiseentschädigung nach 9 berechnet werden.
Eine zusätzliche Zeitgebühr kann nur berechnet werden,
- wenn die Lage des Falles oder fehlende Hilfestellung durch den Tierhalter bei der Fixierung zu behandelnder Tiere einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Zeitaufwand erfordern oder
- wenn der Tierarzt nach Durchführung der Leistung auf Wunsch des Tierhalters länger verweilt oder
- dass ein zusätzlicher Zeitaufwand notwendig ist, der den üblichen Zeitaufwand erheblich überschreitet und der Leistungsnehmer vor der Behandlung auf den möglicherweise entstehenden zusätzlichen Zeitaufwand hingewiesen wurde.
- Die Unterschreitung des Einfachsatzes ist grundsätzlich unzulässig.
- Ausnahme: Im begründeten Einzelfall können der Einfachsatz unter- bzw. der Dreifachsatz überschritten werden. Liegt ein solcher Grund vor, muss vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen Tierarzt und Patientenbesitzer getroffen werden.
- Zusätzlich zu den Leistungen werden ggf. angewandte oder abgegebene Arzneimittel oder Materialien sowie Barauslagen für Laborleistungen berechnet. Zum Gesamtbetrag kommt noch die Mehrwertsteuer hinzu.
- Die GOT fordert nicht, dass der Tierarzt eine Rechnung schreiben muss.
In einer Rechnung sollte: Datum, Tierart, Diagnose, berechnete Leistung, Rechnungsbetrag, Umsatzsteuer und die oben genannten Vergütungen. Sie können vom Tierarzt verlangen, dass er die Rechnung noch weiter aufgliedert.
Die Gebührenverordnung der Tierärzte
Gebührenordnung für Tierärzte (Tierärztegebührenordnung - GOT)
Eine Gebühr darf für eine Leistung nicht berechnet werden, die nach den Leistungsansätzen des Gebührenverzeichnisses Teil einer anderen Leistung ist, wenn für letztere eine Gebühr berechnet wird.
Gebührenverzeichnis der Gebührenverordnung für Tierärzte
Das Gebührenverzeichnis GOT staffet sich in drei Teile. Die Teile werden Teil A, Teil B und Teil C genannt.
Immer besteht eine Behandlung aus mehreren Schritten, je nach Besserung des Patienten, also kommen verschieden Positionen des Gebührenverzeichnisses zusammen.
Fragen sie vorher nach den Kosten
- Fragen sie vorher welche Untersuchungen gemacht werden müssen und wie er dann weiter vorgehen wird.
- Fragen sie auch nach den voraussichtlichen Kosten.
Immer besteht eine Behandlung aus mehreren Schritten, je nach Besserung des Patienten, also kommen auch verschiede Positionen des Gebührenverzeichnisses zusammen.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des hier abgedruckten Gesetzestextes wird keine Gewähr übernommem!
ALLEIN maßgebend bei der Rechtssprechung ist der Original-Gesetzestext veröffentlicht im Bundesgesetzblatt!
(Zweite Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung, Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 27 vom 07.07.2008)